Dr. G.________ erklärte zwar an der Anhörung vom 13. April 2015 vor dem Friedensgericht, die Behandlung der Beschwerdeführerin sowie die Organisation einer Anschlusslösung an die fürsorgerische Unterbringung benötigten noch mindestens drei bis vier Wochen. Dr. med. E.________ hingegen gab an der Anhörung vom 27. April 2015 durch den hiesigen Hof zu Protokoll, die Beschwerdeführerin bedürfe auch nach ihrem Austritt weiterhin einer psychiatrischen Behandlung. Es besteht somit ein andauernder Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin.