Der Gutachter bejaht die Eignung des stationären Behandlungszentrums in Marsens für die kurzfristige Unterbringung der Beschwerdeführerin, längerfristig schlägt er jedoch die Unterbringung in einem niederschwelligen Heim vor. Sinngemäss geht aus dem Gutachten hervor, dass das stationäre Behandlungszentrum in Marsens deshalb für die Unterbringung geeignet ist, da es die dauernde Betreuung und Hilfe gewährleisten kann, auf welche die Beschwerdeführerin momentan angewiesen ist.