Ebenso geht aus dem Gutachten der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin hervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann, da die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt. Der Gutachter bejaht die Eignung des stationären Behandlungszentrums in Marsens für die kurzfristige Unterbringung der Beschwerdeführerin, längerfristig schlägt er jedoch die Unterbringung in einem niederschwelligen Heim vor.