d) Aus dem Gutachten von Dr. L.________ vom 27. April 2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrere psychische Leiden aufweist, namentlich eine leichte geistige Behinderung, eine Alkoholabhängigkeit und depressive Episoden. Es besteht somit bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Weiter gefährdet gemäss Gutachten die Alkoholabhängigkeit die Gesundheit der Beschwerdeführerin sowohl kurzals auch langfristig. Ebenso geht aus dem Gutachten der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin hervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann, da die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt.