Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Anhörung ausgesagt, nicht dazu bereit zu sein, freiwillig in Marsens zu verweilen, um die Behandlung abzuschliessen und eine geeignete Anschlusslösung organisieren zu können. Demzufolge könne die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gewährleistet werden. Das stationäre Behandlungszentrum in Marsens sei die geeignete Einrichtung, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin adäquat zu begegnen (angefochtener Entscheid E. 6).