Ambulante Massnahmen seien derzeit ungenügend und demzufolge nicht geeignet, da bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störungen eine akute Selbstgefährdung bestehe. Zudem könne die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht ohne Unterstützung wohnen, weshalb eine Anschlusslösung organisiert werden müsse, welche ihr diese notwendige Unterstützung bieten könne. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Anhörung ausgesagt, nicht dazu bereit zu sein, freiwillig in Marsens zu verweilen, um die Behandlung abzuschliessen und eine geeignete Anschlusslösung organisieren zu können.