c) Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin leide gemäss Aussagen der Ärzteschaft des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit an einer Minderintelligenz, an psychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen durch Alkohol und an einer Anpassungsstörung. Diese Leiden führten gemäss Bericht des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit vom 10. April 2015 zu einer Selbstgefährdung durch Fluchtversuche aus Kantonsgericht KG Seite 7 von 9