2. Geht von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin selber oder eines Dritten aus? 3. Muss die Beschwerdeführerin betreut oder ihre Krankheit behandelt werden? 4. Kann die Betreuung bzw. die Behandlung ambulant erfolgen oder nur stationär (z.B. weil die Behandlung der Beschwerdeführerin nicht durch ihr nahestehende Personen erfolgen kann oder weil die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt), d.h. ist das Verhältnismässigkeitsprinzip mit der fürsorgerischen Unterbringung gewahrt? 5. Weshalb ist die vorgeschlagene Institution geeignet?