1. Besteht bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, d.h. leidet sie an einer psychischen Störung, einer geistiger Behinderung oder ist sie schwer verwahrlost? 2. Geht von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin selber oder eines Dritten aus? 3. Muss die Beschwerdeführerin betreut oder ihre Krankheit behandelt werden?