Eine psychische Störung liegt auch bei völliger Verwahrlosung oder Suchtkrankheit vor, insbesondere Alkohol-, Drogen und Medikamentensucht (BGE 137 III 289 E. 4.2). Unter schwerer Verwahrlosung ist ein Zustand zu verstehen, bei dessen Vorliegen es der Menschenwürde der hilfsbedürftigen Person schlechthin widersprechen würde, ihr nicht die nötige Fürsorge in einer Einrichtung zukommen zu lassen.