Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. April 2015. Die eingereichte Beschwerde datiert vom 16. April 2015 und erfolgte damit offensichtlich fristgerecht.