Die Beschwerdeführerin weise eine Minderintelligenz auf, was nicht geändert werden könne. Sie sei zurückhaltend, ansonsten aber ruhig und kooperativ. Es sei nicht mehr angezeigt, sie in einer stationären Einheit zu behalten. Es gehe von ihr weder für Dritte noch für sie selbst eine Gefahr aus. Seit ihrer Hospitalisierung habe sie keine autoaggressiven Verhaltensstörungen gezeigt und sei nicht aus der Institution geflohen. Es bestehe aber weiterhin das Risiko, dass sie aus dem Heim fliehe, sollte sie dorthin zurückkehren. Sie habe mitgeteilt, dass sie dieses Heim nicht möge. Aus Marsens hingegen sei sie nie geflohen.