Da ihr, zum Teil wegen der geistigen Behinderung, die Einsicht fehle, wie gefährdet sie ist, unternehme sie selbst nichts, um die Gefahr zu verhindern. Auf sich allein gestellt, würde die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit komplett verwahrlosen, riskante sexuelle Beziehungen annehmen und Kantonsgericht KG Seite 4 von 9