Gestützt darauf ordnete das Friedensgericht mit Entscheid vom 13. April 2015 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ an und forderte das stationäre Behandlungszentrum dazu auf, gemeinsam mit H.________ eine geeignete Wohnlösung im Anschluss an die fürsorgerische Unterbringung zu organisieren, nach Möglichkeit im Kanton Freiburg. Es übertrug zudem die Entlassungskompetenz dem stationären Behandlungszentrum in Marsens, welches dem Friedensgericht über eine allfällige Entlassung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen habe, sollten allfällige weitere Massnahmen angezeigt sein.