Dem Entscheid kann entnommen werden, dass A.________ von der Polizei begleitet wurde, da sie streunend, wortkarg und Verhaltensstörungen aufweisend am Bahnhof Delémont aufgefunden worden war. Sie sei bekannt für Anpassungsstörungen, Minderintelligenz, psychische Störungen sowie Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit der Konsumation von Alkohol. Die fürsorgerische Unterbringung sei notwendig, um A.________ vor den möglichen Folgen ihrer gesundheitlichen Probleme zu schützen.