{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-38_2015-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_38_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_38", "Checksum": "299242acff089e57466b43fd3785dcf8"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2015 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 27.04.2015 106 2015 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:38:03", "Checksum": "c7d2f9fb5b905c03a1d913898f207c1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nDr. G.________ erklärte zwar an der Anhörung vom 13. April 2015 vor dem Friedensgericht, die\nBehandlung der Beschwerdeführerin sowie die Organisation einer Anschlusslösung an die\nfürsorgerische Unterbringung benötigten noch mindestens drei bis vier Wochen. Dr. med.\nE.________ hingegen gab an der Anhörung vom 27. April 2015 durch den hiesigen Hof zu\nProtokoll, die Beschwerdeführerin bedürfe auch nach ihrem Austritt weiterhin einer psychiatrischen\nBehandlung. Es besteht somit ein andauernder Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin.\nGemäss Gutachten ist zur Behandlung eine dauerhafte Unterbringung unabdingbar, da die\nBeschwerdeführerin nicht dazu in der Lage ist, sich an Termine zu halten und sich um ihre\nkörperliche Gesundheit zu kümmern, was im Übrigen auch Berufsbeistand H.________ anlässlich\nder Anhörung vom 27. April 2015 bestätigte. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch\nderen Ex-Freund bzw. seine Mutter, wie die Beschwerdeführerin sich dies vorstellt, ist nicht\ngegeben, da diese Personen gemäss Schreiben vom 18. April 2015 dazu nicht bereit und in der\nLage sind. Berufsbeistand H.________ teilte am 27. April 2015 mit, es bestünden momentan keine\nAlternativlösungen. Deren Organisation gestalte sich mangels Kooperationsbereitschaft der\nBeschwerdeführerin ausgesprochen schwierig, insbesondere da unter diesen Umständen wohl\nkaum eine Institution dazu bereit sein werde, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 9\n\nIn Würdigung dieser Umstände sowie angesichts der im Gutachten vom 27. April 2015 getroffenen\nSchlussfolgerungen wird festgestellt, dass das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung\nder Beschwerdeführerin zu recht auf unbestimmte Dauer aufrechterhalten hat.\n\nDie Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\ne) Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Unterbringung der Beschwerdeführerin im\nstationären Behandlungszentrum in Marsens längerfristig nicht angezeigt ist. Der Beistand der\nBeschwerdeführerin hat sich deshalb darum zu bemühen, eine Lösung zu finden, welche den\nBedürfnissen der Beschwerdeführerin besser entspricht. Letztere wird dazu angehalten, bei der\nSuche nach einer passenden Lösung mitzuwirken. Das Friedensgericht hat zudem die Situation\nder Beschwerdeführerin regelmässig zu überprüfen, um eine übermässig lange Unterbringung der\nim stationären Behandlungszentrum in Marsens zu vermeiden.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.\nAngesichts ihrer Minderintelligenz sowie ihrer finanziellen Situation wird ihr jedoch von Amtes\nwegen für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt (Art. 117\nZPO).\n\n4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die\nProzesskosten sind ihr deshalb aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen\nRechtspflege (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).\n\nDie Entscheidgebühr wird pauschal auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19\nAbs. 1 JR). Die Prozesskosten belaufen sich damit insgesamt auf Fr. 1‘400.- (Entscheidgebühr:\nFr. 400.-, Auslagen für die Gutachtenserstellung: Fr. 1‘000.-).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 9\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Das Friedensgericht des Sensebezirks wird angewiesen, die Situation von A.________\nregelmässig mindestens alle zwei Monate zu überprüfen.\n\nIII. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt.\n\nIV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘400.- (Gerichtsgebühr: Fr. 400.-,\nAuslagen: Fr. 1‘000.-) festgesetzt und A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der\nunentgeltlichen Rechtspflege.\n\nV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 27. April 2015/ggu\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}