{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-38_2015-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_38_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_38", "Checksum": "299242acff089e57466b43fd3785dcf8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 27.04.2015 106 2015 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:35:27", "Checksum": "dd2646186f7150053ea9af161f965e22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nEine psychische Störung liegt auch bei völliger Verwahrlosung oder Suchtkrankheit vor,\ninsbesondere Alkohol-, Drogen und Medikamentensucht (BGE 137 III 289 E. 4.2). Unter schwerer\nVerwahrlosung ist ein Zustand zu verstehen, bei dessen Vorliegen es der Menschenwürde der\nhilfsbedürftigen Person schlechthin widersprechen würde, ihr nicht die nötige Fürsorge in einer\nEinrichtung zukommen zu lassen. In der Praxis sind Einweisungen gestützt auf diesen\nSchwächezustand sehr selten, da oft auch die Voraussetzung der geistigen Behinderung oder der\npsychischen Störung erfüllt ist (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches\n[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7062).\n\nb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4, mit\nHinweisen) hat das gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten folgende Fragen zu\nbeantworten:\n\n1. Besteht bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, d.h. leidet\nsie an einer psychischen Störung, einer geistiger Behinderung oder ist sie schwer verwahrlost?\n2. Geht von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der\nBeschwerdeführerin selber oder eines Dritten aus?\n3. Muss die Beschwerdeführerin betreut oder ihre Krankheit behandelt werden?\n4. Kann die Betreuung bzw. die Behandlung ambulant erfolgen oder nur stationär (z.B. weil die\nBehandlung der Beschwerdeführerin nicht durch ihr nahestehende Personen erfolgen kann oder weil\ndie Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt), d.h. ist das\nVerhältnismässigkeitsprinzip mit der fürsorgerischen Unterbringung gewahrt?\n5. Weshalb ist die vorgeschlagene Institution geeignet?\n\nc) Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin leide gemäss Aussagen der\nÄrzteschaft des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit an einer Minderintelligenz, an\npsychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen durch Alkohol und an einer\nAnpassungsstörung. Diese Leiden führten gemäss Bericht des Freiburger Netzwerkes für\npsychische Gesundheit vom 10. April 2015 zu einer Selbstgefährdung durch Fluchtversuche aus\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 9\n\ndem Hospice le Pré-aux-Bœufs in Sonvilier, durch problematischen Alkoholkonsum sowie durch\nihre Verwahrlosungstendenz. Zudem bestehe das Risiko autoaggressiven Verhaltens wegen der\npsychischen Dekompensation. Die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin sei aufgrund\nder Ausführungen im Bericht vom 10. April 2015 sowie der Aussagen von Dr. G.________ zurzeit\nzur Stabilisation ihres Gesundheitszustandes unabdingbar. Ambulante Massnahmen seien derzeit\nungenügend und demzufolge nicht geeignet, da bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin\naufgrund ihrer psychischen Störungen eine akute Selbstgefährdung bestehe. Zudem könne die\nBeschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht ohne Unterstützung wohnen, weshalb eine\nAnschlusslösung organisiert werden müsse, welche ihr diese notwendige Unterstützung bieten\nkönne. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Anhörung ausgesagt, nicht dazu bereit zu\nsein, freiwillig in Marsens zu verweilen, um die Behandlung abzuschliessen und eine geeignete\nAnschlusslösung organisieren zu können. Demzufolge könne die notwendige medizinische\nBehandlung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung\ngewährleistet werden. Das stationäre Behandlungszentrum in Marsens sei die geeignete\nEinrichtung, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin adäquat zu begegnen (angefochtener\nEntscheid E. 6).\n\nd) Aus dem Gutachten von Dr. L.________ vom 27. April 2015 ergibt sich, dass die\nBeschwerdeführerin mehrere psychische Leiden aufweist, namentlich eine leichte geistige\nBehinderung, eine Alkoholabhängigkeit und depressive Episoden. Es besteht somit bei der\nBeschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Weiter gefährdet\ngemäss Gutachten die Alkoholabhängigkeit die Gesundheit der Beschwerdeführerin sowohl kurzals auch langfristig. Ebenso geht aus dem Gutachten der Behandlungsbedarf der\nBeschwerdeführerin hervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann,\nda die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt. Der Gutachter bejaht\ndie Eignung des stationären Behandlungszentrums in Marsens für die kurzfristige Unterbringung\nder Beschwerdeführerin, längerfristig schlägt er jedoch die Unterbringung in einem\nniederschwelligen Heim vor. Sinngemäss geht aus dem Gutachten hervor, dass das stationäre\nBehandlungszentrum in Marsens deshalb für die Unterbringung geeignet ist, da es die dauernde\nBetreuung und Hilfe gewährleisten kann, auf welche die Beschwerdeführerin momentan\nangewiesen ist.\n\n"}