{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-38_2015-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_38_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_38", "Checksum": "299242acff089e57466b43fd3785dcf8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 27.04.2015 106 2015 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:35:27", "Checksum": "dd2646186f7150053ea9af161f965e22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nBerufsbeistand H.________ teilte mit, dass er ungefähr seit dem Jahr 2007 Beistand der\nBeschwerdeführerin sei. Zuvor sei das Mandat in Rechthalten geführt worden. Damals habe die\nBeschwerdeführerin alleine in Tafers gewohnt, was für seinen Vorgänger ziemlich schwierig\ngewesen sei, da die Situation chaotisch gewesen sei. Dann sei die Beschwerdeführerin zu ihrem\nFreund an den Schönberg gezogen. Dort sei es gegangen, aber vor allem dank der Unterstützung\nder Mutter ihres Freundes. Es sei nicht wahnsinnig ordentlich gewesen, aber in einem Rahmen,\nder gut war. Die Beschwerdeführerin sei damals sehr übergewichtig gewesen und habe sich einer\nMagen-Bypass-Operation unterzogen, was ihr Leben ziemlich durcheinander gebracht habe. Sie\nhabe ziemlich viel zu trinken begonnen, was ihrem Freund zu viel geworden sei. Das sei vor\nungefähr zwei Jahren gewesen. Er habe verlangt, dass sie ausziehe. Da sie nicht wollte, ging er\nund wohnte bei seiner Mutter im Quartier. Schon damals sei mit dem Friedensgericht eine\nfürsorgerische Unterbringung in Marsens organisiert worden. Die Beschwerdeführerin habe dann\nfünf bis sechs Wochen in Freiburg auf der Strasse gewohnt, bevor sie nach Marsens kam. Danach\nhabe es keine andere Lösung gegeben, als sie ins Pré-aux-Bœufs zu schicken. Sie sei dort noch\nheute angemeldet. Es hätten Versuche stattgefunden, sie in Freiburg unterzubringen, aber es sei\nklar, dass sie am Anfang nicht alleine wohnen solle, sondern in einem geschützten Rahmen. Es\nsei eine Anmeldung gemacht worden im Applico in Plaffeien und es habe eine Besichtigung\nstattgefunden, aber die Beschwerdeführerin wolle nicht hingehen. Ein Termin im Foyer St-Joseph\nin Freiburg sei nicht eingehalten worden, da die Beschwerdeführerin aus dem Pré-aux-Bœufs\ngeflohen sei. Eine der momentanen Schwierigkeiten sei, dass die Beschwerdeführerin alleine bzw.\nmit ihrem Freund wohnen wolle, sie sei überhaupt nicht offen für irgendeine andere Lösung. Sie\nmache Opposition gegen alle Vorschläge, was es fast unmöglich mache, zu reagieren. Er kenne\nkeine näheren Bezugspersonen der Beschwerdeführerin. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie,\ndas lehne sie kategorisch ab. Andere Personen, welche die Beschwerdeführerin unterstützten\nkönnten, kenne er nicht. Seiner Meinung nach sei eine fürsorgerische Unterbringung in Marsens\nnicht zwingend nötig, wenn es der Beschwerdeführerin gut gehe. Er glaube aber, dass die\nBeschwerdeführerin auf eine Wohnform in einem geschützten, begleiteten Rahmen angewiesen\nsei. Wenn dieser Rahmen wegfalle, habe er Angst, dass sie überfordert sei. Er sei aber dazu\nbereit, in Freiburg ein Foyer zu suchen. Im Moment habe er jedoch mit keinen anderen\nInstitutionen Kontakt. Eine Schwierigkeit sei, dass kaum jemand gefunden werden könne, der\nbereit sei, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, wenn sie weiterhin derart Opposition mache.\nSollte sie mitmachen, sei er bereit, eine Platzierung in Freiburg zu finden.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der\nfürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich\nBeschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das\nKantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde\ngetroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und\nErwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren\nbeteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).\n\nDie Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann\neine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).\n\nb) Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen\nUnterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 9\n\nweiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. April 2015. Die\neingereichte Beschwerde datiert vom 16. April 2015 und erfolgte damit offensichtlich fristgerecht.\n\nAuf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\nc) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der\nRechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw.Schutz-\nD. STECK, Art. 450a N 9). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der\nUntersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-\nPraxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N 12.34).\n\nd) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit\naufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\n2. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder\nan geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung\nuntergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.\nBei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}