{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-38_2015-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_38_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_38", "Checksum": "299242acff089e57466b43fd3785dcf8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 27.04.2015 106 2015 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:35:27", "Checksum": "dd2646186f7150053ea9af161f965e22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nAm 27. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein von Berufsbeistand H.________ und\nDr. med. E.________, C.________, im stationären Behandlungszentrum Marsens vom hiesigen\nHof angehört. Sie gab zu Protokoll, es gehe ihr gut, aber sie wolle „hier raus“. Sie verstehe nicht,\nwarum sie in Marsens untergebracht worden sei. Sie sei vom Heim nur abgehauen, weil es ihr dort\noben nicht gefalle. Sie gehöre nach Freiburg. Sie konsumiere keinen Alkohol mehr, auch nicht,\nwenn sie draussen sei. Sie sei ja nicht mehr draussen. Wenn sie draussen sei, trinke sie ein Glas\noder so, das mache nicht viel. In der Vergangenheit sei es mehr gewesen. Sie lebe in der Zukunft.\nVor der Unterbringung sei sie bei ihrem Freund gewesen. Sie wolle wieder alleine wohnen in\nFreiburg, in einem Studio oder so. Sie sei sich sicher, dass das gehen würde. Sie würde sich\nBeschäftigung suchen. Sie habe Kontakt mit der Mutter ihres Freundes, welche sie unterstützen\nkönne. Er sei nicht ihr Ex-Freund. Mit ambulanten Behandlungsmassnahmen wäre sie\neinverstanden. Auf die Frage von Dr. med. E.________, ob sie bereit dazu wäre, ins Heim\nzurückzukehren, antwortete die Beschwerdeführerin mit Nein. Sie akzeptiere nicht, dass man sie in\nein Heim schicken wolle. Ihr Beistand wolle sie nur versorgt haben und ihr das Leben schwer\nmachen. Er habe ihr alles zerstört. Sie werde nicht in ein Foyer gehen. Sie wolle eine Wohnung,\nalleine. Sonst komme keine andere Lösung für sie in Frage.\n\nDr. med. E.________ erklärte in französischer Sprache, sie kenne die Beschwerdeführerin, seit sie\nam 18. März 2015 hospitalisiert worden sei. Es sei sehr schwierig, eine Beziehung zur\nBeschwerdeführerin aufzubauen. Mit ihrer Krankenpflegerin pflege sie aber einen guten Kontakt.\nDie Beschwerdeführerin sei ruhig und kooperativ. Sie habe zeitlich begrenzte freie Ausgänge ohne\nBegleitung, zweimal eine Stunde. Sie komme nicht von sich aus auf das Personal zu. Manchmal\nverweigere sie den Kontakt. Sie sei im Rückzug, im Widerstand, aber es gebe keine Ausreisser\noder Verhaltensstörungen. Die Beschwerdeführerin weise eine Minderintelligenz auf, was nicht\ngeändert werden könne. Sie sei zurückhaltend, ansonsten aber ruhig und kooperativ. Es sei nicht\nmehr angezeigt, sie in einer stationären Einheit zu behalten. Es gehe von ihr weder für Dritte noch\nfür sie selbst eine Gefahr aus. Seit ihrer Hospitalisierung habe sie keine autoaggressiven\nVerhaltensstörungen gezeigt und sei nicht aus der Institution geflohen. Es bestehe aber weiterhin\ndas Risiko, dass sie aus dem Heim fliehe, sollte sie dorthin zurückkehren. Sie habe mitgeteilt, dass\nsie dieses Heim nicht möge. Aus Marsens hingegen sei sie nie geflohen. Bei einer Rückkehr ins\nHeim müsse sie weiterhin psychiatrisch behandelt werden, was aber ambulant möglich sei. Wenn\nes jemandem gelinge, eine Bindung zu ihr herzustellen, sollte es gehen. Alleine in einem Studio zu\nwohnen, sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Sie wolle mit ihrem Freund und dessen\nMutter leben, letztere hätten aber jeglichen Kontakt abgebrochen. Aus ihrer Sicht könne die\nBeschwerdeführerin Marsens verlassen und ins Heim zurückkehren, aber sie wolle das nicht.\nMomentan werde versucht, sie in anderen Heimen einzuschreiben. Die Beschwerdeführerin\nbekomme zurzeit die Medikamente Risperdal und Remeron, welche sie auch zukünftig weiterhin\nnehmen müsse.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 9\n\n"}