{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-38_2015-04-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_38_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b8654499150562d5c28de67fe90a2f2031c9f8058d9035eb1fa6aa7d788913a1aabcff29147ec671226b29f2c89191b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_38", "Checksum": "299242acff089e57466b43fd3785dcf8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 27.04.2015 106 2015 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:35:27", "Checksum": "dd2646186f7150053ea9af161f965e22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung\n\nA.________, H.________, gab zu Protokoll, dass diese bis vor zwei Jahren mit ihrem damaligen\nFreund im I.________ gewohnt habe. Sie habe aber massive Alkoholprobleme gehabt. Ihr\ndamaliger Freund habe verlangt, dass sie ihren Alkoholkonsum einstelle, was nicht geschehen sei.\nDer gemeinsame Haushalt sei in der Folge aufgelöst worden. Danach sei A.________ in Freiburg\nauf der Strasse lebend aufgegriffen worden. Es sei zu einem ersten Aufenthalt in Marsens\ngekommen. Sie sei danach nach Freiburg zurückgekehrt, habe aber wieder Alkoholprobleme\ngehabt. Danach sei sie während einer ersten Zeit per fürsorgerischer Unterbringung in Sonvilier\neingewiesen worden. Nach einer gewissen Zeit sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben\nworden, da A.________ freiwillig dort verblieben sei. Auf entsprechende Frage des\nFriedensgerichts erklärte H.________, es brauche für die Zukunft eine neue Lösung innerhalb des\nKantons Freiburg. Er habe bereits zusammen mit A.________ im applico in Plaffeien geschnuppert\nund im Foyer St. Louis in Freiburg, sie habe sich aber bis jetzt geweigert, in diese Institutionen\neinzutreten. Dies sei unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Situation mit ihrem Ex-\nFreund, J.________, und dessen Mutter, K.________, nicht geklärt sei. A.________ habe das\nGefühl, dass sie zu ihrem Ex-Freund zurückkehren könne. Seiner Meinung nach bestehe diese\nMöglichkeit aber eher nicht. Es sei auch nicht klar, ob A.________ überhaupt noch Kontakt mit der\nMutter von J.________ habe. Man habe die Situation mit letzterem anlässlich eines Gesprächs\nklären wollen, er sei aber nicht zum Termin erschienen.\n\nGestützt darauf ordnete das Friedensgericht mit Entscheid vom 13. April 2015 die fürsorgerische\nUnterbringung von A.________ an und forderte das stationäre Behandlungszentrum dazu auf,\ngemeinsam mit H.________ eine geeignete Wohnlösung im Anschluss an die fürsorgerische\nUnterbringung zu organisieren, nach Möglichkeit im Kanton Freiburg. Es übertrug zudem die\nEntlassungskompetenz dem stationären Behandlungszentrum in Marsens, welches dem\nFriedensgericht über eine allfällige Entlassung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen habe,\nsollten allfällige weitere Massnahmen angezeigt sein. Es forderte das stationäre\nBehandlungszentrum in Marsens dazu auf, dem Friedensgericht alle zwei Monate über\nA.________ Bericht zu erstatten.\n\nC. Mit an J.________ und K.________ adressierten Schreiben vom 14. April 2015 bat das\nFriedensgericht um Auskunft darüber, ob die Möglichkeit bestehe, dass A.________ zu\nJ.________ zurückkehre und ob K.________ in diesem Fall bereit dazu wäre, A.________ zu\nunterstützen.\n\nJ.________ und K.________ antworteten mit Schreiben vom 18. April 2015 folgendermassen: „Auf\nIhren Brief antworte ich mit nein. Zwei Jahre bin ich nicht mehr mit A.________ zusammen und ich\nhabe schon längere Zeit eine Freundin! Auch meine Mutter will die Verantwortung nicht\nübernehmen.“\n\nD. Gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 13. April 2015 erhob A.________ am\n16. April 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht.\n\nDr. med. L.________ erstellte am 27. April 2015 zuhanden des hiesigen Hofes ein Gutachten über\ndie Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, dass diese an einer leichten geistigen\nBehinderung, an einer Alkoholabhängigkeit und an depressiven Episoden leidet, welche einem\npsychischen Leiden entsprechen. Die Alkoholabhängigkeit bedrohe kurz- und langfristig ihre\nGesundheit. Sie streite den übermässigen, regelmässigen Alkoholkonsum ab, habe doch jedes\nMal unter Alkoholeinfluss gestanden, wenn sie im Spital aufgenommen wurde. Da ihr, zum Teil\nwegen der geistigen Behinderung, die Einsicht fehle, wie gefährdet sie ist, unternehme sie selbst\nnichts, um die Gefahr zu verhindern. Auf sich allein gestellt, würde die Beschwerdeführerin mit\ngrösster Wahrscheinlichkeit komplett verwahrlosen, riskante sexuelle Beziehungen annehmen und\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 9\n\ndurch den übermässigen Alkoholkonsum Risiken eingehen, die ihr Überleben gefährden. Eine\ndauerhafte Unterbringung scheine unabdingbar, da die Beschwerdeführerin von sich aus nicht\nfähig sei, sich an Termine zu halten und sich um ihre körperliche Gesundheit zu kümmern.\nManchmal sei die Beschwerdeführerin freiwillig in Behandlung gegangen. Ihre psychischen\nBelastungen bewirkten aber, dass sie nicht in der Lage sei, sich selber als krank oder behindert zu\nerleben, ausser wenn es zu akuten Krisen komme. Darum sei eine ambulatorische Betreuung\nungenügend und die Gefahr für ihre Gesundheit zu gravierend. Kurzfristig sei das stationäre\nBehandlungszentrum Marsens eine geeignete Institution für die Beschwerdeführerin, da eine\ngeeignete Anstalt zu finden Zeit brauche. Auf längere Sicht sollte sie in einem niederschwelligen\nHeim untergebracht werden, wobei zu bemerken sei, dass sie wahrscheinlich dort auch nicht\nzufrieden sein werde.\n\n"}