3. Angesichts der offensichtlich defizitären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteikosten sind keine zuzusprechen (Art. 6 Abs. 3 KESG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. III. Zustellung.