vielmehr ist unklar, ob sie tatsächlich in ihrem Interesse handeln (E-Mail vom 25. April 2015). Dass sie Geldsorgen hat, bestreitet die Beschwerdeführerin schliesslich nicht. Unter diesen Umständen sind die angeordneten Massnahmen gerechtfertigt. Die Beistandschaft ist verhältnismässig, zieht sie doch keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach sich (vgl. Ziff. V des Entscheids vom 13. Mai 2015). Dasselbe gilt für die ambulant angeordneten Massnahmen i.S.v. Art. 26 KESG (Ziff. IX des Entscheids vom 13. Mai 2015).