dd) Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit Schreiben vom 21. Mai 2015 die Gelegenheit gegeben, zum Entscheid vom 13. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert ist.