cc) Das Friedensgericht hat zudem den angefochtenen Entscheid am 13. Mai 2015 in Wiedererwägung gezogen. Namentlich wurde mit diesem zweiten Entscheid die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB für die Bereiche Wohnen und Gesundheit aufgehoben und die dem Beistand erteilte Befugnis nach Art. 391 Abs. 3 ZGB, die Post zu öffnen und die Wohnung zu betreten, aufgehoben. Damit ist ein Teil des Beschwerdegegenstandes ohnehin weggefallen.