Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Wiedergabe ihrer Sichtweise gewisser – zum grossen Teil unerheblicher – Umstände, ohne mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und ohne Verweis auf die Akten darzulegen, warum der angefochtene Entscheid fehlerhaft wäre. Selbst die äusserst knapp gehaltene Begründung des angefochtenen Entscheids bemängelt sie nicht. Mangels genügender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5