Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Ihre Beschwerde vom 17. April 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 vom 25. März 2015 erfolgte jedoch offensichtlich fristgerecht innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist. b) aa) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB).