C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 16. April 2015 Beschwerde erhoben. Daraufhin zog das Friedensgericht seinen Entscheid vom 25. März 2015 am 13. Mai 2015 in Wiedererwägung. Namentlich hob es die Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Wohnen und Gesundheit auf und widerrief die dem Beistand erteilte Befugnis, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, sich zum Entscheid des Friedensgerichts vom 13. Mai 2015 zu äussern. Sie hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen