B. Infolge Wohnsitzwechsels von A.________ übertrug das Friedensgericht des Bezirks Broye- Vully mit Entscheid vom 19. Januar 2015 die bestehende Beistandschaft und die ambulanten Massnahmen an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht). Dieses übernahm die Beistandschaft und ambulanten Massnahmen mit Entscheid vom 25. März 2015, mit welchem es insbesondere den Beistand ermächtigte, die Post von A.________ zu öffnen, ihre Wohnräume zu betreten, falls er eine gewisse Zeit ohne Nachricht von ihr bliebe, und sie gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere in den Bereichen Wohnen und Gesundheit.