A. Über A.________ wurde mit Entscheid vom 21. März 2011 eine freiwillige Beistandschaft nach Art. 394 aZGB errichtet. Das Friedensgericht des Bezirks Broye-Vully überführte mit Entscheid vom 24. Juni 2013 die bestehende altrechtliche Beistandschaft in eine neurechtliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Ebenso ordnete es wegen übermässigen Alkoholkonsums die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im Centre de Psychiatrie du Nord Vaudois in Yverdon-les-Bains an.