{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-06", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-37_2015-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_37_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b42d6aba5b98353551bdbd5a8669b9264c87b4231f0d740bea14add1f31e3e9d14860387fa533ddb37ad38e5c68eadc4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b42d6aba5b98353551bdbd5a8669b9264c87b4231f0d740bea14add1f31e3e9d14860387fa533ddb37ad38e5c68eadc4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_37", "Checksum": "58cf0ff6197b662eba72947f74d1cfab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 06.07.2015 106 2015 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 06.07.2015 106 2015 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:41", "Checksum": "891e36b6d65b7fe6a127aebc7bea2765", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 06.07.2015 106 2015 37\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\nDas Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen\nAnforderungen zu stellen sind (BOHNET, Autorités et procédure en matière de protection de\nl'adulte, in Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 90 N 167; MEIER/LUKIC,\nIntroduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 61 N 132; BSK Erw.Schutz-\nSTECK, Art. 450 N 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der\nangefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er\nlediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf\nfrühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise\nkritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau\nund eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies\nsetzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen\nbezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III\n374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche,\nvon Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die\nRechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E.\n4.2.1).\n\nbb) Das Friedensgericht begnügt sich damit, seinen Entscheid damit zu begründen,\ndass keine wichtigen Gründe bestünden, welche gegen eine Übernahme der Massnahme\nsprächen (angefochtener Entscheid S. 2).\n\nDie Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, sie habe ohne\nirgendwelche Hilfe eine wunderbare, arbeitsame Tochter gross gezogen. Sie sei mit ihren\nProblemen stets auf sich allein gestellt gewesen (Beschwerde S. 1). Die Krankheit ihrer Füsse\nbringe sie ab und zu an die Grenzen ihrer Nerven. Da sie unter Depressionen gelitten habe, habe\nsie Alkohol getrunken. Doch sie habe sich in keinster Weise das Leben nehmen oder\nirgendjemandem seines Lebens trachten wollen. Deshalb habe niemand das Recht, sich nach so\nlanger Zeit einfach in ihr Leben einzumischen und sie zu bevormunden. Sie finde es unverschämt,\ndass ihre Post geöffnet werden und in ihr sehr sauberes Haus eingetreten werden dürfe. Sie könne\nund werde beweisen, dass sie ein absolut normaler, intelligenter Mensch sei und fähig, ihr Leben\nohne die „Justice“ zu meistern. Geldsorgen hätten auch andere Menschen, die deswegen nicht\nbevormundet würden (Beschwerde S. 2 f.). Ihr Ex-Mann, mit welchem sie zusammen wohne, wolle\nwie schon jetzt für sie da sein und keinen Beistand in ihrem gemeinsamen Leben haben\n(Beschwerde S. 4).\n\nDie Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Wiedergabe ihrer Sichtweise gewisser – zum\ngrossen Teil unerheblicher – Umstände, ohne mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und\nohne Verweis auf die Akten darzulegen, warum der angefochtene Entscheid fehlerhaft wäre.\nSelbst die äusserst knapp gehaltene Begründung des angefochtenen Entscheids bemängelt sie\nnicht.\n\nMangels genügender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\ncc) Das Friedensgericht hat zudem den angefochtenen Entscheid am 13. Mai 2015 in\nWiedererwägung gezogen. Namentlich wurde mit diesem zweiten Entscheid die\nVertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB für die Bereiche Wohnen und Gesundheit\naufgehoben und die dem Beistand erteilte Befugnis nach Art. 391 Abs. 3 ZGB, die Post zu öffnen\nund die Wohnung zu betreten, aufgehoben. Damit ist ein Teil des Beschwerdegegenstandes\nohnehin weggefallen.\n\ndd) Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit Schreiben vom 21. Mai 2015 die\nGelegenheit gegeben, zum Entscheid vom 13. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit\nhat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, dass die\nBeschwerdeführerin an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert ist.\n\n2. Selbst bei Eintreten auf die Beschwerde wäre diese aber mit Verweis auf die Begründung\nder Vorinstanz im Entscheid vom 21. Mai 2015 abzuweisen. Aus den Akten und aus dem im\nvorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die\nBeschwerdeführerin rückfällig geworden ist und Alkohol konsumiert sowie dass sie intellektuell\nnicht dazu in der Lage ist, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern (Telefonnotizen vom 6. und\n13. Mai 2015). Auch stellen ihr Ex-Mann und dessen Anwalt keine überzeugende Hilfe für die\nBeschwerdeführerin dar; vielmehr ist unklar, ob sie tatsächlich in ihrem Interesse handeln (E-Mail\nvom 25. April 2015). Dass sie Geldsorgen hat, bestreitet die Beschwerdeführerin schliesslich nicht.\n\nUnter diesen Umständen sind die angeordneten Massnahmen gerechtfertigt. Die Beistandschaft ist\nverhältnismässig, zieht sie doch keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach sich (vgl. Ziff. V\ndes Entscheids vom 13. Mai 2015). Dasselbe gilt für die ambulant angeordneten Massnahmen\ni.S.v. Art. 26 KESG (Ziff. IX des Entscheids vom 13. Mai 2015).\n\n3. Angesichts der offensichtlich defizitären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird\nausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteikosten sind keine\nzuzusprechen (Art. 6 Abs. 3 KESG).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.\n\nIII. Zustellung.\n\n"}