I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Friedensgerichts vom 21. Januar 2015 im Umfang von Dispositivziffer 6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden im Umfang von CHF 600.00 A.________ auferlegt. CHF 200.00 gehen zulasten des Kantons. III. Den Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen.