Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren analog Art. 122 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 f. ZPO, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c JR ein Honorar in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: