Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat (BGE 140 III 385 E. 2.3) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471 E. 3.3). Den Parteien wird damit keine Parteientschädigung zugesprochen.