Daraus folgt, dass der kantonale Gesetzgeber das Zusprechen einer Entschädigung bei Verfahren, die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, unabhängig vom Verfahrensausgang ausgeschlossen hat. Für die obsiegende Partei mag diese Lösung zwar als streng erscheinen. Sie entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat (BGE 140 III 385 E. 2.3) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471 E. 3.3).