Die Beschwerdegegnerin verlangt die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Nach Art. 6 Abs. 3 KESG, welches namentlich in Ergänzung des ZGB und der ZPO das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der Beschwerdeinstanz regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c KESG), können Parteikosten zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt mit privaten Interessen betrifft. Diese Bestimmung entspricht dem inzwischen aufgehobenen Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Botschaft zum KESG S. 6). Weder diese Botschaft noch diejenige vom 14. Dezember 2009 zum Justizgesetz (S. 26) äussern sich zum Begriff „private Interessen“.