275 ZGB N 69 und 129). Möglich ist hingegen dem Beistand respektive der Beiständin die Befugnis einzuräumen, bestimmte notwendige Modalitäten der Besuche verbindlich festzusetzen, die nach den konkreten Umständen nicht zum voraus geregelt werden können. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 ZGB, von Amtes wegen eine Besuchs- und Ferienregelung erlassen sollen. In diesem Punkt wird die Beschwerde folglich gutgeheissen, der Entscheid betreffend Dispositivziffer 6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.