270-295 ZGB, Bern 1997, Art. 275 ZGB N 6, 10 und 67). Ist das Kind in einer Pflegefamilie untergebraucht und besteht kein Grund zur Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB, so setzt die Kindesschutzbehörde nach Anhörung der Eltern und der Pflegeeltern die nach den Umständen angemessene Besuchsordnung fest. Dabei kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand respektive der Beiständin des Kindes, die Vorbereitung, aber nicht die verbindliche Festsetzung des Besuchsrechts übertragen (HEGNAUER, a.a.O, Art. 275 ZGB N 69 und 129).