d) Wie hiervor unter Ziff. 2 Bst. c festgehalten ist der laufende Kontakt mit den Eltern auch bei Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung des Kindes etwa in einer Pflegefamilie durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 10).