b) Soweit der Beschwerdeführer die behördliche Regelung des Besuchsrechts von B.________ sowie G.________ und F.________ beantragt, wird die Rüge mangels Aktivlegitimation abgewiesen. c) In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz dazu namentlich fest, es sei unbestritten, dass den Kindseltern und im vorliegenden Fall auch den Grosseltern, welche C.________ bis jetzt betreut haben, ein Besuchs- und Ferienrecht zustehe. Gleichzeitig beauftragte sie die Beiständin, eine konkrete Besuchs- und Ferienregelung namentlich für den Beschwerdeführer auszuarbeiten.