Damit sind die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig, weshalb der Entzug des Aufenhaltsbestimmungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch die Platzierung von C.________ ab den Sommerferien 2015 in der Grossfamilie H.________ zu bestätigen sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ inne hat, resp. bei dem C.________ nicht platziert ist sowie das Besuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits, G.________ und F.________, sei behördlich zu regeln.