Zusammenfassend überwiegen die aufgezeigten Bedürfnisse von C.________ den Wunsch des Beschwerdeführers mit ihr in einem Haushalt zu leben. Die blosse Möglichkeit, dass der Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Beschwerdeführer den Bedürfnissen von C.________ allenfalls gerecht werden könnte, hält vor dem Kindeswohl, das es stets zu wahren gilt, nicht stand.