Demgegenüber ist ihr die Grossfamilie H.________ im rund 20 Minuten entfernten P.________ bereits bekannt: Nicht nur befindet sich ihre kleine Halbschwester D.________ bereits dort, sondern es fanden auch schon regelmässig Besuche statt. Dazu kommt, dass es sich bei der Grossfamilie H.________ um eine staatlich anerkannte Pflegefamilie handelt, welche in der Lage ist, auf die individuellen Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Ihre dortige Platzierung ist angemessen und geeignet, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Eine Platzierung beim Beschwerdegegner kommt bereits aus den Ausführungen hiervor nicht in Frage.