Hauptverhandlung vom 21. Januar 2015 aus. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, C.________ Grenzen zu setzen. e) Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2013, im Sinne einer Wochenendbetreuung (seit der Vereinbarung vom 16. April 2014 grundsätzlich jedes zweite Wochenende), regelmässig um C.________ kümmert. Eine länger andauernde, über diese Wochenendbetreuung hinausgehende Zeitdauer hat sich C.________ bisher (Ferien vorbehalten) nie beim Beschwerdeführer in L.________ aufgehalten.