In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2015 legte die Beiständin ihre Einschätzung nochmals ausführlich dar und wiederholte, dass C.________ überaus viel Struktur und Führung brauche, die ihr in einem professionellen Setting gewährleistet werde. Im Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ sei es so, dass sie ihren Vater führen und sagen würde, wo und wann sie was machen will. Weiter erinnert sie, dass die Halbschwestern zwischen November 2014 bis Januar 2015 zusammen bei ihren Grosseltern mütterlicherseits gelebt haben. Seit Januar Kantonsgericht KG Seite 9 von 12