Im Rahmen ihres Antrags auf Obhutsentzug und Platzierung von C.________ in der Grossfamilie H.________ vom 9. Dezember 2014 führt die Beiständin namentlich aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin auf dem Drogenstrich J.________ kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig sich gegenüber der Beschwerdegegnerin zu behaupten und ihr Grenzen zu setzen. Einerseits sehe er die Problematik der Beschwerdegegnerin und versuche sie von den Drogen fernzuhalten. Andererseits sei er in einer Co-Abhängigkeit, indem er ihr Geld gebe. Dazu gebe die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug sexuelle Gefälligkeiten verlange.