In der Sitzung vor dem Friedensgericht vom 19. April 2013 wies die Beiständin darauf hin, dass durch die Struktur Aufenthalt bei den Grosseltern seit Januar 2013, KITA von Montag bis Mittwoch in O.________ und Betreuung durch den Beschwerdeführer von Donnerstag bis Sonntag, für C.________ ein geordneter Rahmen geschaffen worden sei, der nicht aufgehoben werden sollte. Die ersten drei Lebensjahre von C.________ seien ein ewiges Hin und Her gewesen.