bb) Die Beiständin von C.________ hält in ihrem Jahresbericht 2012 betreffend den Beschwerdeführer fest, dieser sei ein verlässlicher und verantwortungsbewusster Vater. Er kümmere sich regelmässig, zusammen mit seinen Eltern und seinem Familiensystem, um seine Tochter. Die Vater-Kindbeziehung sei herzlich. Der Beschwerdeführer sei sich der Probleme der Kindsmutter bewusst und sei bereit, ihr in Form der Tochterbetreuung Unterstützung anzubieten. Nach Feststellung, dass sich C.________ seit dem 10. Januar 2013 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits aufhalte, empfiehlt die Beiständin dem Friedensgericht, diesen die Obhut zu übertragen.