Darüber hinaus ist vorausgesetzt, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution (BREITSCHMID, in: BSK ZPO I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 ZGB N 9). Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 10). d) Den Akten kann dazu folgendes entnommen werden: