301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem Internat oder einem Heim lebt (HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, Rz. 41.28).