c) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorgenannter Artikel gliedert sich in die Bestimmungen über den Kindesschutz ein, welche in Art. 307 ff. ZGB normiert sind, und dient der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB).